Lexikon
Deutschland
Katastrophenschutzgesetz
In der Bundesrepublik Deutschland werden das Katastrophenschutzgesetz (KatSG) von den Ländern zur Regelung des Aufbaus des Katastrophenschutzes, von Zuständigkeiten im Katastrophenfall, von Vorsorgepflichten von gefährdeten Betrieben und ähnlicher Dinge erlassen.
Ebenfalls wird die Zusammenarbeit der am Katastrophenschutz beteiligten Organisationen und die Voraussetzungen für die Teilnahme, beispielsweise der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und der nicht-öffentlichen Träger, das sind Hilfsorganisationen wie Deutsches Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst und Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), geregelt. Ferner werden die Rechte und Pflichten der Helfer festgeschrieben.
Ein Katastrophenschutzgesetz kann vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen wie die Errichtung einer Katastrophenschutzleitung, die Erstellung von Katastrophenschutzplänen sowie die Durchführung von Katastrophenschutzübungen vorschreiben.
Einschränkung von Grundrechten
Ein Bestandteil des Katastrophenschutzgesetzes, die Einschränkung von Grundrechten, ist vielen nicht bekannt. Diese Einschränkung ermöglicht den Ländern und letztendlich auch dem Bund, weitreichend in das persönliche Lebensumfeld der Bürger einzugreifen und zu beschneiden. Dazu werden einzelne Grundrechte die im Grundgesetz festgelegt sind, außer Kraft gesetzt.
Die Katastrophenschutzgesetze der Bundesländer (Download Katastrophenschutzgesetze) sind allerdings unterschiedlich. Um daher den sehr wichtigen Punkt zur Einschränkung von Grundrechten jeweils zu finden, hier eine Auflistung der Bundesländer und dem entsprechenden Paragraphen:
Bundesland | Paragraph |
Baden-Württemberg | § 36 |
Bayern | § 18 |
Berlin | § 20 |
Brandenburg | § 16 |
Bremen | § 66 |
Hamburg | § 30 |
Mecklenburg-Vorpommern | § 21 |
Niedersachsen | § 34 |
Nordrhein-Westfalen | § 38 |
Rheinland-Pfalz | § 40 |
Sachsen | § 74 |
Sachsen-Anhalt | § 27 |
Schleswig-Holstein | § 42 |
Thüringen | § 52 |
Aufgrund der jeweiligen Landesgesetze können folgende Grundrechte eingeschränkt werden:
Artikel 2 GG (Freiheit der Person)
(1) | Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. |
(2) | Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. |
Artikel 8 GG (Versammlungsfreiheit)
(1) | Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. |
(2) | Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. |
Artikel 10 GG (Post-, Fernmeldegeheimnis)
(1) | Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. |
(2) | Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. |
Artikel 11 GG (Freizügigkeit)
(1) | Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. |
(2) | Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. |
Artikel 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)
(1) | Die Wohnung ist unverletzlich. |
(2) | Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. |
(3) | Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. |
Artikel 14 GG (Eigentum / Erbrecht / Enteignung)
(1) | Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. |
(3) | Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. |