Lexikon
Schifffahrt
Alkoholgenuss
Bei Unfalluntersuchungen wird leider oft festgestellt, dass der Genuss von Alkohol die Ursache für Unfälle ist. Insbesondere leidet dadurch das Reaktionsvermögen und es kommt zu Fehlhandlungen.
Ohnehin ist es auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen verboten, ab einer bestimmten Menge Alkohol in der Atemluft bzw. bei einer bestimmten Blutalkoholkonzentration, ein Fahrzeug zu führen.
Dies gilt:
- auf allen Seeschifffahrtsstraßen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 (künftig 0,5) Promille oder mehr sowie bei einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt
- auf der Binnenschifffahrtsstraße Mosel bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
- auf den Binnenschifffahrtsstraßen Grenzgewässer Oder, West-Oder oder Lausitzer Neiße bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder mehr oder bei einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt
- auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen einschließlich des Rhein und der Donau bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeld geahndet. Unabhängig davon gilt natürlich auf den Wasserstraßen die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille), die auch strafrechtlich verfolgt wird.
Setzen Sie nicht Ihren Führerschein aufs Spiel!